Wer sein Smartphone nutzen möchte, braucht einen Tarif. Da kommt man nicht drumherum. Aber immerhin gibt es Tarife mit langen und kurzen Laufzeiten. Es gibt Postpaid und Prepaid-Tarife. Somit dürfte für jeden Nutzer und jeden Anspruch etwas dabei sein.
Eines vorweg: Man geht immer einen Vertrag mit einer gewissen Laufzeit ein. Mobilfunk-Anbieter locken Neukunden gerne mit Angeboten „ohne Laufzeiten“. Aber auch in diesem Fall schließt der Kunde einen Vertrag mit einer – wenn auch kurzen – Laufzeit ab. Bei Tarifen „ohne Laufzeit“ handelt es sich um Angebote, die eine Laufzeit von einem Monat, drei oder sechs Monaten haben. Die Kündigungsfrist liegt dann entweder bei zwei Wochen, einem Monat oder drei Monaten. Das ist von Anbieter zu Anbieter und von Tarif zu Tarif unterschiedlich.
Die meisten Mobilfunk-Tarife haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Der Kunde bindet sich also für zwei Jahre an den Anbieter. Um zu kündigen, muss der Nutzer eine bestimmte Frist einhalten. Diese beträgt in der Regel drei Monate zum Vertragsende. Das heißt: Der Kunde kann theoretisch bereits kurz nach Abschluss den Vertrag wieder kündigen oder beispielsweise im 20. Monat der Laufzeit. Hält er jedoch die Frist von drei Monaten nicht ein – also kündigt der Kunde erst im 22. oder 23. Monat – ist die Kündigung nicht rechtskräftig und der Vertrag verlängert sich automatisch um in der Regel weitere zwölf Monate.
Nicht nur Mobilfunkverträge mit monatlichen Gebühren und einer Mindestlaufzeit muss man kündigen. Auch bei Prepaid-Verträgen, bei denen man im Voraus zahlt – und auch nur das, was man verbraucht – schließt man als Nutzer einen Vertrag mit dem Anbieter ab.
Prepaid-Kunden haben einen Vertrag mit dem Anbieter auf unbestimmte Zeit, der meist recht kurzfristig gekündigt werden kann. Man zahlt keine monatlichen Gebühren und ist so verleitet, einen ungenutzten Prepaid-Vertrag einfach brach liegen zu lassen – doch hier lauern einige Fallen. Es gibt Anbieter, die bei Nichtnutzung eine Nutzungspauschale erheben, welche dann monatlich fällig wird. Lädt man nach langer Zeit das Guthaben wieder auf, kann es sein, dass erst einmal alle aufgelaufenen Gebühren abgezogen werden.
Unser Tipp: Wer einen Prepaid-Tarif nicht mehr nutzt, sollte ihn kündigen. Sonst entstehen möglicherweise Kosten, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind.
Bevor man einen Mobilfunk-Tarif bucht, sollte der Nutzer einen Blick ins Kleingedruckte beziehungsweise in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werfen. In den AGB findet man Informationen über Kündigungsfristen, Laufzeiten und Art der Kündigung. Wird ein Tarif nach Ablauf der Mindestlaufzeit teurer, ist das meist in den Fußnoten versteckt. Oftmals sind Fußnoten in kleiner Schrift ganz unten auf der Internet-Seite platziert.
Wer seinen Mobilfunkvertrag kündigen möchte, muss nicht nur auf die Fristen achten, sondern auch auf die Art wie er kündigt. Dem Mobilfunk-Anbieter schnell eine E-Mail schreiben, gilt nicht. Gekündigt werden muss in schriftlicher Form und am besten per Einschreiben mit Rückmeldung. Nur dann kann man im Streitfall beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vertragspartner eingetroffen ist.
Wichtig: Entscheidend für die Frist ist nicht, wann der Kunde den Brief abschickt, sondern wann die Kündigung beim Mobilfunkbetreiber ankommt.
Einige Mobilfunk-Provider bieten Neukunden an, die Kündigungsformalitäten zu übernehmen. Zu diesem Zweck benötigt der neue Anbieter genaue Daten zum Kundenvertrag. Die Abwicklung übernimmt dann der neue Anbieter. Andere Betreiber übernehmen zwar nicht die Kündigung, bieten aber immerhin Formulare zum Herunterladen auf ihren Seiten an, die das Kündigen erleichtern.
Wenn man kündigt und danach bei einem anderen Anbieter telefonieren will, gibt es die Möglichkeit der Rufnummernmitnahme. Das heißt, man zieht zusammen mit der eigenen Mobilfunknummer zum neuen Anbieter um. Hier gelten ebenso Fristen, sonst verfällt diese Möglichkeit. Es fallen beim alten Anbieter Bearbeitungsgebühren an, oft werden diese jedoch ausgeglichen von Prämien, die Anbieter ihren Neukunden zahlen, wenn sie Nummern mitbringen.
In der Regel hat der Kunde nicht die Möglichkeit, seinen Mobilfunk-Vertrag vorzeitig zu kündigen. Es gibt aber einige Ausnahmen, die unter das sogenannte Sonderkündigungsrecht (auch „außerordentliche Kündigung“) fallen.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind:
- die Privatinsolvenz eines Kunden
- das Ableben eines Kunden (Dies muss durch ein amtliches Dokument belegt werden.)
- nicht erbrachte Leistung vonseiten des Anbieters
Zudem hat jeder Mobilfunk-Kunde ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dieses gilt bis zu zwei Wochen nach Vertrags-Abschluss und besagt, dass der Kunde innerhalb dieser Frist den Vertrag ohne Nennung von Gründen und jederzeit widerrufen – also stornieren – kann.
Eine Sonderregelung gilt auch bei sogenannten Haustürgeschäften. Wer seinen Mobilfunk-Vertrag etwa bei einem Vertreterbesuch, einer Kaffeefahrt oder ähnlichem abgeschlossen hat, kann diesen nach §312 BGB – Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften – innerhalb von zwei Wochen wieder kündigen. Dieses Widerrufsrecht mit einer Frist von zwei Wochen gilt auch dann, wenn der Nutzer der Meinung ist, keinen Handyvertrag abgeschlossen zu haben.